Arbeitszeiten per App erfassen – auf der Baustelle, unterwegs und im Büro. Beginn, Ende und Pausen pro Mitarbeiter, Tages- und Monatssummen an einem Ort.
Der Mitarbeiter startet die Zeit am Arbeitsbeginn in der App und beendet sie am Feierabend. Pausen laufen als eigener Zähler. Das geht am Handy und genauso am PC im Dashboard.
Das Büro sieht die Zeiten in einer Monatsübersicht: Beginn, Ende, Pause, geleistete Stunden, Sollzeit und Überstunden je Tag – ohne Stundenzettel einzusammeln.
Drei Knöpfe. Mehr muss der Mitarbeiter nicht bedienen.
Die Pause läuft als eigener Zähler und steht separat im Bericht.
Heutige Stunden in der App, Monatssumme im Bericht.
Arbeitsorte mit Radius festlegen — die App erinnert ans Starten und Beenden.
Abwesenheitskalender mit Antrag und Genehmigung, inklusive Schulferien je Bundesland.
Gemacht für kleine und mittlere Betriebe, deren Team nicht den ganzen Tag im Büro sitzt.
Jeder Mitarbeiter erfasst seine eigene Zeit, das Büro sieht alle Zeiten zusammen. Rollen und Berechtigungen regeln, wer was sieht.
Kein Terminal an der Wand, keine Einrichtung durch einen Techniker. Konto anlegen, Mitarbeiter einladen, loslegen.
Die Zeit wird dort erfasst, wo gearbeitet wird. Auch für Handwerk, Bau und Pflege – vom Handy aus, direkt vor Ort.
Die Zeiten stehen schon da, wenn der Monat endet. Niemand tippt Zettel ab, niemand sammelt sie ein.
Im Standard-Tarif sind die Arbeitszeiterfassung, der Kalender sowie Terminplanung und Chat enthalten. Weitere Funktionen kosten ab 0,50 € pro Mitarbeiter und Monat. Bei Jahreszahlung sparen Sie 12 %.
Die ersten 60 Tage sind kostenlos – ohne Kreditkarte. Die aktuellen Preise stehen immer auf der Startseite.
Preise ansehenArbeitgeber in Deutschland sind schon heute verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das folgt aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21), abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, dass das Arbeitszeitgesetz dazu noch nicht geändert wurde.
Der EuGH hat am 14.05.2019 (Rs. C-55/18, CCOO) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Dieses Urteil richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar an den einzelnen Arbeitgeber.
Eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Erfassung besteht derzeit nicht. Aufzeichnung auf Papier oder in Excel ist nach aktueller Rechtslage zulässig.
Ein Referentenentwurf des BMAS sieht vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Laut Entwurf sollen Arbeitgeber mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern von der elektronischen Form ausgenommen bleiben; für größere Betriebe sind Übergangsfristen vorgesehen (ab 250 Beschäftigte 1 Jahr, 50 bis unter 250 Beschäftigte 2 Jahre, über 10 bis unter 50 Beschäftigte 5 Jahre). Laut Entwurf kann die Aufzeichnung auch durch die Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen; die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet werden; die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Ausgestaltung eines technischen Zeiterfassungssystems ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ein Initiativrecht, die Einführung eines elektronischen Systems über die Einigungsstelle zu erzwingen, hat er nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 nicht.
Agenda-App hilft Ihnen, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu dokumentieren. Ob Ihre Dokumentation im Einzelfall ausreicht, hängt davon ab, wie Sie sie im Betrieb einsetzen.
Ja. Arbeitgeber in Deutschland sind schon heute verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; die Pflicht wird aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, dass das Arbeitszeitgesetz dazu noch nicht geändert wurde.
Maßgeblich für Deutschland ist der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21). Der EuGH hat am 14.05.2019 (Rs. C-55/18, CCOO) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Diese Entscheidung richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar an den einzelnen Arbeitgeber.
Verpflichtet ist der Arbeitgeber. Ein Referentenentwurf des BMAS sieht vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen; laut Entwurf sollen Arbeitgeber mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern von der elektronischen Form ausgenommen bleiben, für größere Betriebe sind Übergangsfristen vorgesehen. Wichtig: Das wäre eine Ausnahme von der elektronischen Form, nicht von der Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
Die Aufzeichnungspflicht trifft den Arbeitgeber für die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter. Laut dem Referentenentwurf des BMAS kann die Aufzeichnung auch durch die Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen; die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Zu einzelnen Arbeitsorten enthalten die von uns geprüften Quellen keine gesonderte Aussage – fragen Sie dazu bitte Ihre Rechtsberatung. In Agenda-App erfassen Mitarbeiter Beginn, Ende und Pausen selbst per App, unabhängig davon, wo sie arbeiten.
Zeiterfassungsdaten sind personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage und muss auf das Erforderliche begrenzt bleiben (Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Welche Rechtsgrundlage in Ihrem Betrieb greift, klären Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.
Es gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: gespeichert werden darf, was für den Zweck erforderlich ist. Agenda-App erfasst dafür Beginn, Ende und Pausen sowie die daraus berechneten Stunden je Mitarbeiter.
Das hängt davon ab, auf welche Rechtsgrundlage Ihr Betrieb die Verarbeitung stützt, und ist im Einzelfall zu beurteilen. Wir geben dazu keine Rechtsauskunft – bitte klären Sie das mit Ihrem Datenschutzbeauftragten. Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Ausgestaltung eines technischen Zeiterfassungssystems ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Erfassung besteht derzeit nicht. Aufzeichnung auf Papier oder in Excel ist nach aktueller Rechtslage zulässig. Mit mehreren Mitarbeitern wird das Sammeln von Stundenzetteln und Excel-Listen allerdings aufwendig und fehleranfällig – genau dafür ist eine App gemacht.
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet werden; die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – so der Referentenentwurf des BMAS, der noch nicht beschlossen ist. Eine ausdrückliche Vorgabe zum Runden enthalten die von uns geprüften Quellen nicht; Rundungsregeln klären Sie bitte arbeitsvertraglich oder mit Ihrer Rechtsberatung. Agenda-App zählt die Zeit sekundengenau und weist sie in Stunden und Minuten aus.
Agenda rechnet pro Mitarbeiter und Funktion ab. Das Standard-Paket mit Arbeitszeiterfassung, Kalender, Terminplanung und Chat kostet ab 2,50 € pro Mitarbeiter und Monat, weitere Funktionen ab 0,50 €. Bei Jahreszahlung sparen Sie 12 %. Die ersten 60 Tage sind kostenlos, ohne Kreditkarte. Preise ansehen
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